THE SILENT POWER OF SUNLIGHT
ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN (ALB) DER JONSOL GMBH
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Ergänzend zu allen von uns mit einem Kunden geschlossenen Verträgen über unsere Lieferungen und Leistungen sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB), soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird.
(2) Es gelten ausschließlich unsere ALB in ihrer bei Beauftragung durch den Kunden unter www.jonsol.com/alb abrufbaren Fassung, auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren in Textform etwas anderes. Dem Kunden wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der ALB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
(3) Diese ALB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist in Textform als bindend bezeichnet. Der Kunde hält sich zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
(2) Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass wir nach Erhalt einer Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen (Textform) mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
§ 3 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in Textform vereinbaren oder wir sie in Textform bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform oder unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
(2) Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten stellen keine garantierten Eigenschaften dar. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung in Textform.
(3) Wir behalten uns geringfügige Leistungsänderungen vor, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt, die für den Kunden zumutbar sind. Insbesondere handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen sind vom Kunden hinzunehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung als verbindliche Beschaffenheit.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
§ 4 LEISTUNGSZEIT, VERZÖGERUNGEN, TEILLEISTUNGEN, LEISTUNGSORT
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns in Textform als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle erforderlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B. Beibringung erforderlicher Informationen oder Genehmigungen oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Dasselbe gilt im Fall von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben und wodurch wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Rohstoffmangel auf den relevanten Rohstoffmärkten, Verzögerungen unserer Lieferanten und Subunternehmer sowie Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Weiter sind wir in diesen Fällen berechtigt, entstehende Lagerkosten an den Kunden weiterzuberechnen. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf der Textform.
(5) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(6) Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
(7) Werden wir von unserem Zulieferer oder Subunternehmer selbst (endgültig) nicht beliefert, obwohl wir diesen sorgfältig ausgewählt haben und die Bestellung den Anforderungen an unsere Lieferpflicht bzw. Leistungspflicht genügt, so sind wir im Verhältnis zum Kunden zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und – soweit zulässig – die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche an den Kunden anbieten. Bei der Auswahl unserer Zulieferer haften wir nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.
(8) Unser Sitz ist Leistungsort. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
§ 5 PREISE, VERGÜTUNG, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
(1) Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Sitz. Alle Preise und Vergütungen sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten, Spesen, Verpackung, Versand und ggf. Transportversicherungen. Zusätzlich vom Kunden verlangte Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(2) Es sind vorbehaltlich Abs. 6 die jeweils vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet.
(3) Zahlungen sind, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(4) Der Kunde hat während des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(5) Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage oder wird dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung stattgegeben, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
(6) Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen in Textform erteilten Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
(7) Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen, welche ernstliche Zweifel an den Vermögensverhältnissen oder an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig machen.
§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Unsere Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Zu den Forderungen gehören auch Forderungen aus laufender Rechnung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(3) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
(4) Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab, und zwar in Höhe des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, der für die weiterverkaufte Vorbehaltsware vereinbart wurde.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
(7) Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
(8) Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach diesem Paragrafen nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Kunde hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 7 VERTRAGSBINDUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG
(1) Der Kunde kann den Leistungsaustausch im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatzverlangen statt der Leistung, Kündigung aus wichtigem Grund) zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
a) Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen. Die Beseitigung der Störung ist unter Fristsetzung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
b) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
c) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
(2) Der Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn wir die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten haben, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.
(4) Wir können das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat oder gegen ihn ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung läuft oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder eine vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorkasse.
§ 8 ALLGEMEINE PFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung von uns geschuldeter Lieferungen und Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, unsere Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Applikation zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seinen Kunden einen Funktionstest durchzuführen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
(4) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass wir unsere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erbringen (z.B. regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
§ 9 SACHMÄNGEL
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden.
Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß § 8 Abs. 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform gerügt hat.
(3) Bei Sachmängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kunden als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(4) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(5) Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
(6) Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach den Vorgaben des § 7 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 bei Verschulden unsererseits Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
§ 10 RECHTSMÄNGEL
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 12 bestimmten Frist wie folgt:
(2) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
(3) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach § 11.
(4) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 9 entsprechend.
(7) Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 11 HAFTUNG
(1) Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur bei Verschulden unsererseits und in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung ist diesbezüglich pro Schadensfall begrenzt auf das doppelte des vereinbarten Verkaufspreises des vom Schaden betroffenen Auftrags.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
§ 12 VERJÄHRUNG
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware;
b) bei Ansprüchen wegen Sachmängeln bei Vorliegen eines Kaufvertrags ein Jahr, beginnend ab Ablieferung der Ware;
c) bei Ansprüchen wegen Mängeln eines Werkvertrages ein Jahr, beginnend ab Abnahme des Werks;
d) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr; besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
e) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 EXPORT
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Sie unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig bei den zuständigen Behörden erkundigen. Wir übernehmen keine Haftung der Exportzulässig und -tauglichkeit.
(2) Es obliegt in jedem Fall dem Kunden, in eigener Verantwortung, notwendige Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.
§ 14 GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ, REFERENZNENNUNG
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (Unterlagen, Informationen, Muster, Pläne), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse. Der Kunde verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 15 SOZIALKLAUSEL
Bei der Bestimmung der Höhe eines etwaigen von uns zu erfüllenden Ersatzanspruches aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von und erbrachten Lieferungen und Leistungen stehen.
§ 16 TEXTFORM
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Die Textformabrede selbst kann nur in Textform aufgehoben werden.
§ 17 MASSGEBLICHE SPRACHFASSUNG
Die englische Fassung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) stellt lediglich eine zu Lesezwecken angefertigte Übersetzung der maßgeblichen deutschen Fassung dar. Sollten zwischen der deutschen und der englischen Fassung unterschiedliche Interpretationen möglich sein, so gilt die deutsche Fassung.
§ 18 RECHTSWAHL
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 19 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Version 1.0 (Stand: 30. Juni 2020)